Update des Luxemburger Kapitalanlagerechts

Update des Luxemburger Kapitalanlagerechts

28.07.2023

Das Gesetz vom 21. Juli 2023 zur Novellierung diverser Fondsgesetze ist beschlossen, verkündet und seit 28.07.2023 in Kraft

Das Reformgesetz zur Aktualisierung des luxemburgischen Kapitalanlagerechts, das Anfang des Monats vom luxemburgischen Parlament beschlossen worden ist, ist nun nach Ausfertigung und Bekanntmachung im hiesigen Staatsanzeiger (Mémorial A) in Kraft getreten.

Kurz vor der Sommerpause hatte das luxemburgische Parlament (Chambre des Députés) das per Gesetzesvorlage (Projet de Loi) Nr. 8183 im März dieses Jahres eingebrachte Gesetz zur Modernisierung des luxemburgischen Kapitalanlagerechts verabschiedet. Damit ist die lang erwartete Reform der sogenannten Fund Toolbox nunmehr „beschlossen und verkündet“, mit Ausfertigung und Veröffentlichung im hiesigen Staatsanzeiger (Journal Officiel – Mémorial A, vgl. dort N° 442/2023) am 24. Juli 2023.

Das Gesetz sieht - vergleichbar einem deutschen Artikelgesetz - wesentliche Änderungen in diversen Spezial- und Produktgesetzen vor, die derzeit die unterschiedlichen Arten und Ausprägungen von luxemburgischen Investmentfonds sowie deren Verwaltungsgesellschaften, Depotbanken und sonstige Finanzdienstleister in Luxemburg regeln.

Die beschlossenen Gesetzesänderungen betreffen insbesondere das Gesetz vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften in Risikokapital (im Folgenden das “SICAR-Gesetz”), das Gesetz vom 13. Februar 2007 über Spezialisierte Investmentfonds (*das “SIF-Gesetz”), das Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das “OGA-Gesetz”), das Gesetz vom 12. Juli 2013 über Verwalter Alternativer Investmentfonds (das “AIFM-Gesetz”) und - last but not least - das Gesetz vom 23. Juli 2016 über Reservierte Alternative Investmentfonds (im Folgenden das “RAIF-Gesetz”).

Im Folgenden sollen kurz die wichtigsten Punkte und einige Highlights dieses Reformgesetzes beleuchtet werden.

  • Erstens ändert und aktualisiert das Gesetz die Definition des “sachkundigen Anlegers” (investisseurs avertis), wie sie im SICAR-Gesetz, im SIF-Gesetz und auch im RAIF-Gesetz enthalten ist. Zwecks Kohärenz und um die hiesigen Vorgaben an gewisse EU-Standards anzupassen, wurde der derzeit gültige Mindestanlagebetrag von 125.000 Euro auf 100.000 Euro gesenkt.
  • Darüber hinaus verlängert das Gesetz den Zeitraum, in dem das Mindestkapital für SICARs, SIFs und RAIFs erreicht werden muss (d.h. Verdoppelung des derzeitigen Zeitraums von zwölf Monaten auf vierundzwanzig Monate) sowie für Teil II-Fonds des OGA-Gesetzes (Verdoppelung des Zeitraums von sechs auf zwölf Monate), um diese Gesetze an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen und um mehr Zeit für das Fundraising und die Investorenakquise zu gewähren.
  • Das Gesetz nimmt auch einige Änderungen am OGA-Gesetz vor. So sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Investmentgesellschaften (Sociétés d’investissements à capital variable, kurz “SICAVs”), die dem Teil II des genannten Gesetzes unterliegen (“Teil II- OGAs”), neben der Form einer Aktiengesellschaft (Société anonyme) auch die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (Société en commandite par actions) annehmen können, oder auch als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée), eine einfache oder besondere Kommanditgesellschaft (Société en commandite simple /spéciale) oder in der Gestalt einer Aktiengesellschaft organisierte Genossenschaft (Société coopérative organisée sous forme de société anoyme) gegründet werden können.
  • Darüber hinaus schafft das Gesetz auch die Möglichkeit für Verwalter alternativer Investmentfonds - kurz AIFM -, die Platzierungs- und Vertriebspower sogenannter “vertraglich gebundener Vermittler” (tied agents) in Anspruch zu nehmen. Bislang stand dies lediglich OGAW -Verwaltungsgesellschaften offen.
  • Spezifische Änderungen werden auch im AIFM-Gesetz vorgenommen, um die Beziehung zwischen dem AIFM und anderen Gesetzgebungen in Bezug auf den Vertrieb von alternativen Investmentfonds in Luxemburg zu klären; das Gesetz greift dabei auch bestimmte Definitionen des AIFM-Gesetzes auf.
  • Darüber hinaus dehnt das Gesetz die Regelung der freiwilligen Liquidation (liquidation non judiciaire), die derzeit lediglich für Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß OGA-Gesetz gelten, auf Verwaltungsgesellschaften und AIFM aus und reformiert die Regelung des sogenannten “Commissaire de surveillance” im Falle der Streichung eines von der CSSF beaufsichtigten Unternehmens von der offiziellen Liste.
  • Schließlich befasst sich das Gesetz auch mit der Zeichnungssteuer (Taxe d’abonnement) und deren Ausnahmetatbestände. Zum einen wird für die Steuerbefreiung von Geldmarktfonds nunmehr auf die (einheitliche und EU-weit geltende) Definition nach Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds verwiesen. Europäische Langfristige Investmentfonds - besser bekannt als ELTIFs – kommen gleichfalls in den Genuss der Steuerbefreiung, unabhängig von der gewählten Rechtsform bzw. einschlägigen Produktgesetzes; ELTIF-SIFs, ELTIF- RAIFs und ELTIF-Teil II OGAs sind also gleichermaßen von der Taxe d’Abonnement ausgenommen.
  • Last but not least – womit eine überflüssige Formalie abgeschafft wird - ist künftig die separate Notarurkunde namens “Gründungsbestätigung” (Constat de constitution) bei solchen RAIF-Gründungen nicht mehr nötig, bei denen die Fondsgründung selbst beurkundungspflichtig ist (also beim Set-up von SICAVs in der Rechtsform einer SA, SCA, ScoopSA oder S.à r.l.).